Als erster Träger im Rhein-Main-Gebiet erhält ESSwerk Zulassung zum sog. „anderen Leistungsanbieter“ 

Seit Einführung des Bundesteilhabegesetzes im Jahr 2018 können neben Werkstätten für behinderte Menschen auch andere Anbieter Leistungen beruflicher Bildung und Beschäftigung für diesen Personenkreis anbieten. Menschen mit Behinderung erhalten dadurch wesentlich größere Unterstützung auf ihrem Weg in den Arbeitsmarkt sowie mehr Möglichkeiten bei ihrer Berufswahl. Als erster Träger im Rhein-Main Gebiet und zweiter in Hessen hat ESSwerk, die Integrationsgesellschaft der Stiftung LEBENSRÄUME Offenbach a. Main, nun die Zulassung zum sog. „anderen Leistungsanbieter“ erhalten.

Konkret bedeut das: Menschen mit seelischer Behinderung, die Anspruch auf Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und in die Arbeitswelt hinein schnuppern wollen, können das künftig auch bei ESSwerk tun. Nach einem rund dreimonatigen Eingangsverfahren erhalten sie bei ESSwerk Gelegenheit, über einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten verschiedene Berufe ausprobieren, darunter Koch*Köchin in einer Küche, Verkäufer*in, Fahrer*in, Lagerist*in, Bürofachkraft oder Fachkraft in der Gastronomie.

Sofern im Anschluss an diesen sog. Berufsbildungsbereich eine Weitervermittlung nicht oder noch nicht möglich ist, bietet ESSwerk darüber hinaus einen eigenen Arbeitsbereich an. Die Arbeitsplätze sind auf Dauer angelegt, das im Berufsbildungsbereich erworbene Wissen und die erlernten Fähigkeiten sollen erhalten bzw. weiter entwickelt werden. Dafür stehen unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung. ESSwerk kooperiert mit Betrieben und sozialen Trägern in der Region – auf diese Weise können sowohl Praktika als auch betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze gefunden werden – bietet aber auch selbst sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze an.

Ein Überblick
Im Rahmen des sog. anderen Leistungsanbieters bietet ESSwerk jeweils 18 Plätze im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich an. Weitere 40 Plätze im Arbeitsbereich stehen kurz vor der Bewilligung. Eine Aufnahme ist jederzeit, auch kurzfristrig, möglich. 
Um als „andere Leistungsanbieter“ anerkannt zu werden, müssen im Wesentlichen die Vorgaben der sog. Werkstattverordnung für behinderte Menschen erfüllt werden.